IG Falkenberg 
Aquaristik-Terraristik Falkenberg/Elster


Börsenordnung
(Stand 15.06.25)
(erarbeitet von der Interessengemeinschaft „Aquaristik – Terraristik - Falkenberg /Elster“)

1. Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für die Tierbörsen, die von der Interessengemeinschaft „Aquaristik – Terraristik Falkenberg / Elster“ 
und dem Kultur- und Tourismusverein Falkenberg e.V.
am 18. und 19.10.2025  im Haus des in 04895 Falkenberg/E. ausgerichtet wird.

2. Gegenstand der Börse sind:

- Süßwasserfische(Kalt- und Warmwasserfische)
- Amphibien
- Reptilien
- Wirbellose Tiere
- Wasserpflanzen
- Kleinnager

3. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere und Wasserpflanzen, Beratung und Information
a) Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:
• Name des Züchters/Anbieters
• Artname (wissenschaftlich o. deutsch)
• Preis/Tauschwert
• Bei Amphibien/Reptilien zusätzlich: - Herkunft: Nachzucht/Wildfang,
- Geschlecht: 1,0/0,1/0,01
- Schutzstatus: WAI, WAII, BartSchV o.ä.
b) Der Anbieter ist dazu verpflichtet, den Kauf- oder Tauschinteressierten umfassend über die die Haltungs-, Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten. Tieranbieter müssen die Käufer auf eine mögliche Trächtigkeit von Tieren hinweisen.
c) Tiere und Pflanzen dürfen nur im einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.

4. Allgemeine Bestimmungen zur Börsendurchführung

• In allen Räumen, in denen Tiere aufbewahrt oder angeboten werden, besteht striktes Rauchverbot.
• Das Ausstellen und der Handel gefährlicher Tieren (z.B. Giftschlangen) sind untersagt.
• Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit der Einwilligung eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.
• Der Anbieterstand muss vor Börsenbeginn bis 0,5 Stunden vor Eröffnung, zur Standbesichtigung fertig aufgebaut und die Preisangabe ausgeschildert sein.
• Der Börsenabgabepreis sollte einen entsprechenden Wert des Tieres oder der Pflanze anzeigen
• Dumpingpreise, die deutlich unter diesen Werten liegen, sind entsprechend in Abstimmung mit den Börsenwart anzupassen.
• Werbeaktionen, wie bspw. „Sonderpreis“; „Sonderangebot“, „Mengenrabatt“ und ähnliche Formulierungen sind untersagt

5. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
5.1. Fische
• Der Transport von Fischen muss in geeigneten Transportbehältnissen, z. B. Fischtransportbeutel mit abgerundeten Ecken, mit ausreichendem Wasservolumen erfolgen, so dass die Fische frei schwimmen und sich ungehindert umdrehen können.
• Das Transportbehältnis ist auslaufsicher, bei Fischen mit Stacheln durch eine doppelte Verpackung, und so zu gestalten, dass eine ausreichende Sauerstoffversorgung (2/3 Luftvolumen) gewährleistet ist. Ggf. notwendig sind: Sichtschutz zu anderen Behältnissen und Vorrichtungen bzw. Maßnahmen zur Thermoregulation, z. B. Thermobeutel, Styroporkisten oder Kühlakkus.
• In jedem Behältnis sollten nicht mehr als zwei Arten mit vergleichbaren Haltungsansprüchen transportiert werden.
• Unverträgliche Fische und Fische, die sich gegenseitig verletzen können, sind getrennt voneinander zutransportieren.
• Die Verkaufsbehältnisse dürfen nur von einer Seite oder von oben einsehbar sein.
• Die Aquarien sind in Abhängigkeit von Größe, Art und Anzahl der darin präsentierten Fische ausreichend groß zu bemessen (Mindestmaß 40 x 25n x25), so dass hinsichtlich des Schwimmraumes sowie der Wasserparameter bis zum Ende der Veranstaltung tierschutzgerechte Gegebenheiten gewährleistet sind. Der Anbieter muss das Einhalten der Wassertemperatur und anderer wesentlicher Wasserparamete entsprechend dem Herkunftsbestand der Fische durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen und bei Bedarf geeignetes Wasser nachfüllen.
• Jeder Anbieter von Fischen muss an seinem Stand über ein Thermometer zur Überprüfung der Wassertemperatur verfügen.
• Die Behältnisse müssen über ein Mindestmaß an Versteckmöglichkeiten und Strukturierung  verfügen.
• Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
• Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten.
5.2. Amphibien
• Der Transport muss bei gleichmäßiger, angemessener Umgebungstemperatur und einer angemessenen, hohen Luftfeuchtigkeit erfolgen.
• In jedem Transportbehältnis dürfen nur Amphibien einer Art transportiert werden.
• Abhängig von der Amphibienart sind geschlechtsreife Tiere, ist ein einzeln zu transportieren.
• Bei aquatilen Amphibienarten ist ein Transport in Wasser mit Schwimmhilfen, die den Tieren Halt geben, notwendig.
• Das Anbieten von Amphibien darf, mit Ausnahme aquatiler Arten, nur in Einzelhaltung erfolgen. Die Tiere sind in Behältnissen mit Sichtschutz anzubieten, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist.
• Die Verkaufsbehältnisse müssen auch bei Amphibien eine tierschutzgerechte und artspezifische Größe aufweisen; d.h. die Tiere müssen sich mindestens ungehindert umdrehen und in normaler Körperhaltung ruhen können.
• Faustregel: Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss mindestens dem Anderthalbfachen der Körperlänge (= Gesamtlänge einschließlich Schwanz) des Tieres entsprechen. Die Behältnisse müssen, u.a. um ein Mindestmaß an Klimastabilität zu gewährleisten, eine Mindestgröße von ca. 10 x 10 x 10 cm aufweisen.
• Bei Bedarf ist Bodensubstrat oder eine Strukturierung, z. B. Klettermöglichkeiten, notwendig.
• Alle Tiere dürfen nur bei geeigneter Temperatur und Luftfeuchte angeboten werden.
• Aquatil lebende Arten sind nur in geeignetem Wasser anzubieten. Bei Bedarf muss ein Landteil als Ruhemöglichkeit geschaffen werden.
5.3. Reptilien
• Im Regelfall muss der Transport von Reptilien einzeln erfolgen. Werden mehrere Tiere in einem Transportbehältnis transportiert, sind Abtrennungen erforderlich, um ein gegenseitiges Erdrücken zu verhindern. Je nach Tierart sind ggf. eine zusätzliche Verpackung und Separierung notwendig.
• Die Transportbehältnisse müssen stabil und ausreichend groß sein, sowie einen Boden aufweisen, der dicht und ggf. eingestreut ist. Diese können, je nach Art und Größe, z. B. in geeigneten Stoffbeuteln, deren Nähte nach außen gewandt sind, in Pappschachteln oder Stülpdeckeldosen mit Luftlöchern erfolgen, dabei ist ggf. ein geeignetes Füllmaterial, z. B. unbedruckte Papierschnipsel, zu verwenden.
• Sicherzustellen ist eine gleichmäßige, angemessene Umgebungstemperatur, z. B. durch thermoisolierte Behälter oder Wärmeakkus, und eine ausreichende Luftfeuchtigkeit, insbesondere für Tiere aus feuchtwarmen Gebieten sowie für Wasserschildkröten. Die Luftfeuchtigkeit kann z. B. durch angefeuchtetes Füllmaterial erhöht werden.
• Das Anbieten von Reptilien darf nur in geschlossenen, heizbaren Räumen mit angemessener Umgebungstemperatur erfolgen.
• Das Anbieten von Reptilien darf nur in Einzelhaltung erfolgen.
• Hochträchtige Tiere dürfen nicht angeboten werden.
• Die Tiere sind in Behältnissen mit Sichtschutz anzubieten, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist. Die Verkaufsbehältnisse müssen eine ausreichende Größe aufweisen, d.h. die Tiere müssen sich mindestens ungehindert umdrehen und in normaler Körperhaltung ruhen können. Als Faustregeln gelten: Die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bzw. bei nicht rechteckigen Behältnissen die kürzeste Strecke auf der Behältnisgrundfläche muss eine Länge aufweisen, die bei Echsen mindestens 1,5 x der Kopf- Rumpf-Länge (KRL), bei Schlangen mindestens 0,3 x der Gesamtlänge und bei Schildkröte mindestens 2 x der Panzerlänge entspricht.
• Die Behältnisse müssen, u.a. um ein Mindestmaß an Klimastabilität zu gewährleisten, eine Mindestgröße von ca. 10 x 10 x 10 cm aufweisen. Die Höhe der Behältnisse muss eine artgemäße Körperhaltung sowie bei kletternden oder grabenden Arten das Anbieten einer, der jeweiligen Tierart angepassten, Kletter- oder Grabemöglichkeit erlauben. Die Verkaufsbehältnisse müssen ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten, z. B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke, oder Wurzeln, beinhalten sowie bei Bedarf ein Wasserbehältnis.
• Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss feuchtigkeitsspeicherndes Substrat eingesetzt oder eine andere Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit genutzt werden. Bei Bedarf sind Tiere und Behältnis mit Wasser zu besprühen. Sumpf- und Wasserschildkröten sollten auf einer feuchten Unterlage angeboten werden.
• Aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten von Wasser kann ein Wasserwechsel mit temperiertem Wasser notwendig werden. Der Wasserstand muss ein Ausruhen der Tiere ermöglichen (Bodenkontakt). Bei Bedarf sind Heizmöglichkeiten in einzelnen Terrarien zu schaffen.
• Ein Thermometer muss an jedem Stand verfügbar sein, an dem Reptilien angeboten werden.
5.4. Kleinnager
• Es dürfen nur Tiere angeboten werden, die schon futterfest sind, d.h. die schon selbstständig Futter aufnehmen und auch selbstständig trinken.
• Es dürfen nur von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden.
• Das Anbieten und der Verkauf von Mäuse- oder Rattenbabys sowie Eintagsküken, Nacktmäusen und anderen Defektzuchten ist strengstens verboten.
5.5 Alle Tiere
• Tiere dürfen nur im gesunden Zustand angeboten werden.
• Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind zu beachten
• Bei Tombolas dürfen keine Tiere oder befruchtete Eier als Preis vergeben werden.
• Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln, z. B. Sonden, die Verletzungen verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind, sind auf der Börse nicht zulässig.
• Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.
• Die Richtlinien der EU zum Handel von streng geschützten Tieren sind einzuhalten. Das bedeutet, das für besonders geschützte Tiere ein Herkunftsnachweis vorzeigbar sein muss und für streng geschützte Tiere eine EU – Bescheinigung ( auch die Herkunft der Nachzuchten muss nachweisbar sein)
• Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.
• Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm damit beauftragten Person zu beaufsichtigen
• Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes, z. B. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herumreichen unter den Besuchern.
• Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.
• Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportmitteln unter zuträglichen Klimabedingungen und soweit erforderlich mit ausreichendem Sichtschutz erfolgen. Zur Auslegung können die CITES-Leitlinien für den Transport und die IATA-Richtlinien herangezogen werden.
• Die Käufer haben das Börsengelände mit den gekauften Tieren unverzüglich nach dem Erwerb zu verlassen oder die Tiere bis zum Verlassen der Börse im Verkaufsbehältnis am Verkaufsstand zu belassen oder in besonders ausgewiesenen Räumen unterzubringen
• Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten, wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.
5.6. Aquarienpflanzen in emerser und submerser Kulturform
• Die Präsentation darf nur in geeigneten Utensilien erfolgen, die ein eventuelles Vertrocknen von bereits submersen Pflanzenteilen ausschließt.
• Ein gewisses Fachwissen des Standpersonals wird vorausgesetzt. Unter anderen sollte die Pflanzengattung, möglichst auch die Art der einzelnen Pflanzen bekannt sein. Der Anbieter ist verpflichtet zu den jeweiligen Pflanzenarten fachkundige Hinweise geben zu können ohne vor Ort in irgendwelche Fachbücher nachschlagen zu müssen.
• Die angebotenen Aquarienpflanzen dürfen sowohl emers als auch in submerser Haltungsform präsentiert werden. Sumpfpflanzen ohne submerse Eignung in Aquarien sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Bei ausschließlich emers kultivierbaren Pflanzenarten (in der Regel terrestrisch wachsend) ist eine submerse Präsentation in Aquarien u.a. Gefäße grundsätzlich verboten.
5.6.1. Ergänzende Hinweise
• Um sich bei dieser Veranstaltung deutlich von den üblichen angeboten Pflanzensortiment des Zoohandels abheben zu können, sollte sich der Zukauf von den präsentierten Aquarienpflanzen der einzelnen Anbieter sich in klaren Grenzen halten. Empfehlung: maximal 50% aller Pflanzen des jeweiligen Teilnehmers sollten in Gittertöpfen mit Steinwolle angeboten werden.
• Industrie-Etiketten von Vorlieferanten (bspw. OK, Aquafleur, Stoffels u.a.) dürfen nicht sichtbar sein, sind von zugekauften Pflanzen somit zu entfernen. Individuell angefertigte Beschriftungen und weiterführende Hinweise sind hingegen erwünscht.
• Bei der Anmeldung zur Börse hat der jeweilige Anbieter eine vollständige Sortimentsliste der jeweiligen Pflanzen beim Veranstalter einzureichen.

6 .Überwachung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung Fachgebiet Aquaristik einschlie߬lich dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen ist Herr Lutz Wiede, 04808 Wurzen, Paul- Geißler-Str.14, stellvertretend Herr Jens Helemann, 04938 Uebigau/E., Torgauer Str. 46, sowie für die Terraristik Rico Wille, 06667 Weißenfels, Novalisstraße 12, stellvertretend Herr Jens Helemann 04938 Uebigau/E., Torgauer Str. 46, verantwortlich.
Die Verantwortlichen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. sie können bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.

7. Organisatorische Hinweise
• Elektroanschluss ist vorhanden
• Pumpen für Sauerstoffversorgung sind mitzubringen
• Entnahmestelle für Wasser ist vorhanden
• Bei Anmeldung Anzahl der Börsenbecken, sowie zusätzlich benötigte Stellfläche angeben
• Der Veranstalter stellt außer Unterbau (Tische), keine Ausstellungstechnik zur Verfügung
• Für Verteilerdosen und Verlängerungen hat der Anbieter ebenfalls selbst zu sorgen

8. Kosten für Börsenplätze
Die Kosten der Börsenplätze belaufen sich in diesem Jahr auf  20,00 € pro Meter und Tag für gewerbliche Teilnehmer 
und für Hobbyzüchter auf 13,00 € pro  Meter und Tag.

9. Überwachung durch die zuständige Behörde
Vertretern des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) als der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen  Behörde ist jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen zu gewähren.  Die verantwortlichen Personen sind den Vertretern der  zuständigen Behörden bei der Überwachung und ggf. den Überwachungsmaßnahmen im erforderlichem Umfang behilflich. Aussteller sind verpflichtet, jederzeit dem Vertretern des VLÜA Auskunft zu erteilen.